Statuten des Libanesisch-Schweizerischen Vereins

Art. 1 Name und Sitz

1. Unter dem Namen «Lebanese-Swiss Association – LSA» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 des schweizerischen Zivilgesetzbuches.

2. Der Sitz befindet sich in Winterthur, Kanton Zürich.

Art. 2 Vision und Auftrag von LSA

1.  Der Libanesisch-Schweizerische Verein zum Schutz der Menschenrechte, L.S.A, verfolgt das Ziel die 30 Artikel der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen im Libanon durchzusetzen.
https://www.ohchr.org/EN/UDHR/Pages/Language.aspx?LangID=ger

2. Um dieses Ziel zu erreichen werden wir alle möglichen rechtlichen Schritte in die Wege leiten um die verantwortlichen Personen für die Verletzung der Menschenrechte zu belangen.

Art. 3 Finanzielle Mittel

  1. Der Verein nimmt keine Spenden oder Zuwendungen an, sondern lediglich Hilfe in Form von freiwilliger Arbeit/Unterstützung.
  2. Jedes Mitglied kann sich individuell einsetzen und so ein Stück dazu beitragen.

Art. 4 Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche oder juristische Person kann jederzeit Mitglied werden.
  2. die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Ein allfällig abweisender Entscheid braucht nicht begründet zu werden.
  3. Der Vorstand kann Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Zweck des Vereins nicht nachkommen oder die Vereinstätigkeit behindern, per sofort ausschliessen. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
  4. Ausgeschlossene Mitglieder können gegen den Beschluss des Vorstands innert 30 Tagen bei der Mitgliederversammlung Beschwerde führen.

Art. 5 Partizipation der Mitglieder

  1. Die Mitglieder können sich in Gruppen, Netzwerken oder anderen Strukturen engagieren. Der Vorstand regelt und bestimmt die Organisation.

Art. 6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal monatlich durchzuführen.
  2. Ihr obliegen folgende Aufgaben
    a) Besprechung über laufende und zukünftige Projekte
    b) alle 3 Jahre Wahl des Präsidenten
  3. Die Verhandlungen der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
  4. Der Vorstand lädt die Mitglieder mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich ein.
  5. Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Versammlung schriftlich die Behandlung eines eigenen Anliegens oder Vorschlags abringen.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet.
  7. Die Versammlung entscheidet mit dem einfachen Mehr der offen abgegebenen Stimmen. Die oder der Vorsitzende stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 7 Ausserordentliche Mitgliederversammlung

  1. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden durchgeführt:
    1. zur Auflösung des Vereins gemäss Artikel 9
    2. auf schriftlichen Antrag eines Fünftels der Mitglieder; in diesem Fall lädt der Vorstand die Versammlung innert 14 Tagen seit Antragstellung ein.

Art. 8 Präsident und Vorstand

  1. Der Präsident ist einzig zeichnungsberechtigt.
  2. Nach der Wahl des Präsidenten durch die Mitglieder, benennt der Präsident die Vorstandsmitglieder.
  3. Der Vorstand besteht aus dem Assistent des Präsidenten und höchstens 5 weiteren Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
  4. Der Vorstand ist das oberste Organ nach dem Präsidenten. In Zusammenarbeit und Rücksprache mit dem Präsidenten kann er über sämtliche Geschäfte beschliessen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
    Der Vorstand ist zuständig für:
    – Wahl des Assistenten des Präsidenten
    – Allgemeine Führung und Planung des Vereins sowie aller sonstigen Angelegenheiten
    – Behandlung von Anträgen der Mitglieder
    – Behandlung von Beschwerden gegen den Ausschluss von Mitgliedern
    – Änderung der Statuten
  5. Der Präsident ruft regelmässige Vorstandssitzungen ein um zukünftige sowie laufende Projekte zu besprechen.
  6. Der Vorstand überwacht die Geschäfte und vertritt den Verein gegen aussen. Er kann seine Befugnisse an einzelne Vorstandsmitglieder, Arbeitsgruppen oder Beauftragte delegieren.
  7. Der Vorstand ist berechtigt einen zusätzlichen Vorstandssitz für eine an der Vorstandsarbeit interessierte Personen während einer bestimmten Dauer einrichten.
  8. Der Präsident sowie der Vorstand werden auf eine Amtsdauer von jeweils 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Art. 9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur an einer eigens für diesen Zweck einberufenen ausserordentlichen Vorstandsversammlung beschlossen werden. Für die Auflösung bedarf es 2/3 der Stimmen des Vorstands. Der Vorstand vollzieht die anschliessende Liquidation. Falls vorhanden werden Gewinn und Kapital einer zweckverwandten wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz oder im Libanon zugewendet. Der Vorstand bestimmt die begünstigte Organisation.

Art. 10 Inkrafttreten

  1. Die vorliegenden revidierten Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 20. November 2019 erstmals angenommen und in Kraft treten.